top of page

Geld regiert die Welt – eine grundsätzliche Frage: Was kostet der Rechtsanwalt und wer bezahlt ihn? 


Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist eine Dienstleistung und daher trägt grundsätzlich derjenige, der sie in Auftrag gegeben hat, die Kosten. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich geregelt und zwar in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientiert sich oft am „Streitwert“ oder auch „Gegenstandswert“. Das ist der Betrag, um den gestritten wird. 

Daneben gibt es auch Gebühren, die in Beträgen im Gesetz angegeben sind. Dies ist insbesondere bei Strafsachen und in Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fall. 


Es gibt zu dem RVG eine Vergütungsverzeichnis, in dem die Gebührensätze oder Beträge aufgelistet sind, die als Honorar anfallen. Da aber dieses Vergütungsverzeichnis nicht so einfach zu lesen ist wie eine Preistafel, ist es rechtlich vorgeschrieben, dass Rechtsanwälte über die Höhe des anfallenden Honorars aufklären, bevor ein Auftrag erteilt wird, wenn die Abrechnung auf dem Gegenstandswert beruht. Es ist aber auch Sache des Mandanten vor Erteilung des Auftrages, zu erfragen, wie teuer die Dienste des Rechtsanwaltes sein werden.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, von vorne herein eine Honorarvereinbarung mit demRechtsanwalt zu treffen, wobei es sogar auch grundsätzlich zulässig ist, das Honorar an dem Erfolg der Sache zu orientieren. Im Einzelnen bleibt es aber überwiegend Verhandlungssache, welches Honorar vereinbart wird, wenn nicht auf der Basis des RVG abgerechnet werden soll. 


Von der Regel, dass der Auftraggeber zahlt, gibt es Ausnahmen:


Die Rechtsschutzversicherung:

Wer rechtsschutzversichert ist, kann seine Kosten auf die Versicherung abwälzen, wenn zuvor eine Deckungszusage erteilt wurde.


Kostenerstattung durch den Gegner:

Wer einen Prozess gewonnen hat, besitzt einen Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen, der den Prozess verloren hat.

Aber Vorsicht: 

Wenn der unterlegene Gegner nicht zahlen kann, bleibt der Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt zahlungspflichtig. Auch hinsichtlich der Gerichtskosten gilt dieses Regel.


Kostenübernahme durch die Staatskasse:

Wer sich die Kosten eines Rechtsstreites nicht leisten kann, besitzt einen Anspruch auf Prozesskosten- oder auch Verfahrenskostenhilfe. Diese Hilfe muss bei Gericht beantragt werden, was regelmäßig über den Rechtsanwalt geschieht. Wird dann Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten des Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten aus der Staatskasse bezahlt.​


Aber auch hier Vorsicht: 

Die Prozesskostenhilfe tritt dann nicht ein, wenn die Partei einen Prozess verloren hat und die Gegenseite Erstattung von deren Kosten begehrt. Dann nämlich muss die unterlegene Partei zahlen und die Staatskasse tritt nicht ein. Und noch einmal Vorsicht. Während der nächsten vier Jahre nach Abschluss des Prozesses beleibt die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gegenüber der Staatskasse auskunftspflichtig und muss gegebenenfalls bezahlte Kosten an die Staatskasse erstatten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich gebessert haben. 


Ähnlich wie bei der Prozesskostenhilfe verhält sich bei der Beratungskostenhilfe. Auch hier hat der Rechtssuchende Anspruch darauf, dass die Kosten der Rechtsberatung und außergerichtlichen Tätigkeit aus der Staatskasse übernommen werden, wenn der Rechtssuchende die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Lediglich eine Beteiligung von 15,00 € geht darüber hinaus zu seinen Lasten. 

Allerdings werden Prozess- und Beratungskosten dann nicht aus der Staatskasse bezahlt, wenn die Sache, um die es geht, als mutwillig oder von vorne herein erfolglos angesehen wird. 


Pflichtverteidigung:

Wer sich die Kosten einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung nicht leisten kann, hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Allerdings gilt dies nicht für jede Art von Vergehen, weil nämlich in den „kleinen Sachen“ oft kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. In jedem Falle ist es wichtig und Sache des Mandanten, im Rahmen des Erstgespräches mit dem Rechtsanwalt die Frage der Kosten anzusprechen.

bottom of page